1. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- Veranstaltungsräumen und Zimmer des Science Congress Center Munich (im Folgenden „SCCM“) zur Durchführung von Veranstaltungen. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels an den Kunden (im folgenden auch „Veranstalter“). Sie gelten in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räume, Vitrinen, Wand- und anderer Flächen.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
a) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden und/oder des Veranstalters durch das SCCM zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem SCCM steht es frei, die Raum- und Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
b) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem SCCM eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
c) Das SCCM haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das SCCM die Pflichtverletzung
zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SCCM beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des SCCM beruhen. Einer Pflichtverletzung des SCCMs steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des SCCMs auftreten, wird das SCCM bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das SCCM rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
d) Alle Ansprüche gegen das SCCM verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SCCMs beruhen.
e) Der Kunde und Veranstalter haften für die Einhaltung sämtlicher für sie einschlägigen gewerberechtlichen, arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie aller sonstigen
sie treffenden rechtlichen Anforderungen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
a) Das SCCM ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom SCCM zugesagten Leistungen zu erbringen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des SCCM zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des SCCM an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
c) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer und Bedienungsgeld ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss
und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom SCCM allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
d) Das SCCM kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nach-träglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer/Räume, der Leistung des SCCM oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer/Räume und/oder für die sonstigen Leistungen des SCCM angemessen erhöht.
e) Rechnungen des SCCMs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das SCCM ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das SCCM berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem SCCM bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
f) Das SCCM ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können schriftlich vereinbart werden.
g) In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das SCCM berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehendem Buchstaben f oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
h) Das SCCM ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehendem Buchstaben f für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehendem Buchstaben f oder Buchstaben h geleistet wurde.
i) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des SCCM aufrechnen oder mindern.
j) Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
a) Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem SCCM geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des SCCMs. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des SCCM zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
b) Sofern zwischen dem SCCM und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des SCCMs auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem SCCM ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
c) Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das SCCM berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
d) Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis - Veranstaltung x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird
das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
e) Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das SCCM berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
f) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5. Rücktritt des SCCM
a) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das SCCM in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des SCCMs auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
b) Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung trotz Fristsetzung nicht geleistet, so ist das SCCM ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
c) Ferner ist das SCCM berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
− höhere Gewalt oder andere vom SCCM nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
− Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
− Das SCCM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen
des SCCMs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des SCCMs zuzurechnen ist;
− ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
d) Bei berechtigtem Rücktritt des SCCMs entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Ungeachtet des vorstehenden ist der Veranstalter verpflichtet, dem SCCM unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Leistungserbringung und / oder die Veranstaltung aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des SCCMs zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
a) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem SCCM mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des SCCMs.
b) Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom SCCM bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
c) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
d) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das SCCM berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
e) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das SCCM diesen Abweichungen zu, so kann das SCCM die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das SCCM trifft ein Verschulden.

7. Mitbringen von Speisen und Getränken; Weitere betriebliche Anforderungen
a) Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem SCCM. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
b) Zeitungsanzeigen und Veröffentlichungen, die eine Einladung zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen oder Hinweise auf gebuchte Veranstaltungen enthalten, sowie sonstige Werbemaßnahmen, bedürfen grundsätzlich vorheriger Zustimmung des SCCMs. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das SCCM das Recht, die Veranstaltung abzusagen und auf Unterlassung zu bestehen.
c) Für Abendveranstaltungen, die nach 00:00 Uhr andauern, behält sich das SCCM vor, einen Sonderzuschlag für das Personal zu berechnen.
d) Vereinbarte Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten sowie das vom Veranstalter gewünschte Mobiliar, soweit
im SCCM vorhanden. Technische Geräte sowie deren Energiebedarf sind darin nicht enthalten.
e) Während des Veranstaltungszeitraumes bestellte Leistungen werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
f) Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Das SCCM behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Option, die Banketträumlichkeiten anderweitig zu vermieten.
g) Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Plastik etc.), das von Veranstaltern für Konferenzen, Ausstellungen, Präsentationen, etc. angeliefert wird, muss vom
Veranstalter selbst entsorgt oder mitgenommen werden.
h) Sollte der Veranstalter das SCCM mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial betrauen, behält sich das SCCM vor die Kosten in Rechnung zu stellen.
i) Für Musikveranstaltungen hat die GEMA-Anmeldung durch den Veranstalter zu erfolgen.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; Tätigkeiten des Kunden im SCCM
a) Soweit das SCCM für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Auch Fremdleistungen sonstiger Art bestellt das Hotel ausschließlich auf Rechnung und im Namen des Kunden. Der Kunde bzw. Veranstalter stellt das SCCM vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei.
b) Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das SCCM von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
c) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des SCCMs bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das SCCM diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das SCCM pauschal erfassen und berechnen.
d) Der Kunde ist mit Zustimmung des SCCMs berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das SCCM eine Anschlussgebühr verlangen.
e) Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des SCCM ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
f) Störungen an vom SCCM zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das SCCM diese Störungen nicht zu vertreten hat.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen; Pflichten des Kunden
a) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im SCCM. Das SCCM übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des SCCM. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
b) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das
SCCM berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das SCCM berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem SCCM abzustimmen. Das SCCM darf die Einbringung auch aus sonstigen berechtigten Gründen ablehnen.
c) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das SCCM die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann
das SCCM für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
d) Eingebrachte Gegenstände, insbesondere technischer oder dekorativer Natur unterliegen allen Auflagen, die Versammlungsgesetze oder der TÜV vorschreiben.
Technik, insbesondere wenn diese über den Köpfen der Gäste angebracht wird, muss entsprechend den Vorschriften gesichert sein. Hängepunkte, die im Saal
genutzt oder zusätzlich eingebracht werden, dürfen max. zum Höchstgewicht belastet werden. Der Veranstalter weist nach, dass alle Vorschriften eingehalten
sind. Das SCCM ist berechtigt eine Prüfung der Einbauten durch vom SCCM beauftragte Fachleute abzufordern. Die Kosten trägt der Veranstalter.
e) Dienstleister, die im Auftrag des Veranstalters in den Räumen des SCCM arbeiten, achten auf und haften für die folgenden Punkte:
− Rauchverbot in den öffentlichen Bereichen
− Saubere, intakte Garderobe, gedeckte Farben
− Verzehr von Speisen ausschließlich in zugewiesenen Bereichen
− Anlieferungen erfolgen nur über die Warenannahme oder in Ausnahmefällen über Wege, die das SCCM zuweist.
− Aufbauten in öffentlichen Bereichen sind mit dem SCCM abzustimmen.
f) Aufbauten in der Hotellobby finden nicht statt.
g) Der Veranstalter ist verpflichtet bei seinen Veranstaltungen auf eine der Umgebung (SCCM) angepasste Lautstärke, insbesondere nach 00:00 Uhr, zu achten. Das SCCM ist berechtigt die Lautstärke insoweit zu regulieren, als dass die Lautstärke nicht nachhaltig beeinträchtigt ist.


10. Haftung des Kunden für Schäden
a) Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, seine
Dienstleister oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
b) Das SCCM kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Insbesondere kann das SCCM vom Kunden einen Nachweis über das Bestehen angemessener Haftpflichtversicherungen verlangen.

11. Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen sind unwirksam.
b) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr [Realotel Garching Hotelbetriebs GmbH, Science Congress Center Munich, Walther-von-Dyck-Straße 12, 85748 Garching bei München]. Sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Ab-satz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand [Realotel Garching Hotelbetriebs GmbH, Science Congress Center Munich, Walther-von-Dyck-Straße 12, 85748 Garching bei München]
c) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
d) Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das SCCM darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/od
Das Science Congress Center nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.